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Die Satzung des LfK NRW e.V.Satzung des
Der Verein führt den Namen „Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.“ - nachstehend kurz LfK genannt. Der Sitz des LfK ist in Köln.
2. Auf Bundesebene vertritt der LfK die Interessen seiner Mitglieder insbesondere durch Bildung eines Bundesverbandes oder Beitritt zu einem Bundesverband. 3. Er vertritt seine Mitglieder gegenüber den gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen. Für seine Mitglieder führt er die Verhandlungen mit öffentlichen und privaten Leistungsträgern über Vereinbarungen zur Durchführung häuslicher Kranken- und Altenpflege oder Altenhilfe durch. 4. Der LfK fördert die häusliche Kranken- und Altenpflege, die Altenhilfe und das öffentliche Gesundheitswesen und ist Ansprechpartner öffentlicher Stellen in allen Fragen privater Kranken/Altenpflege und Altenhilfe. Seine Aufgaben erfüllt er insbesondere durch: a) Behandlung von Grundsatzfragen; 5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des LfK können werden: 1. Natürliche und juristische Personen, die als Anbieter häuslicher Krankenpflege oder häuslicher Pflege zugelassen sind, sowie zugelassene Pflegedienste mit ergänzenden Angeboten, wie z. B. alternative Wohnformen oder Tagespflege. Als zugelassen im Sinne dieser Satzung gilt auch, wer einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In diesen Fällen ist innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft die Zulassung nachzuweisen. a) Unabdingbarer Bestandteil der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Bevollmächtigung
des Verbandes für Vertrags- und Vergütungsverhandlungen im Sinne
von § 2 Abs. 3 dieser Satzung. 2. Personen, die die Zwecke des LfK gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben insoweit kein Stimmrecht in den Organen des LfK. § 4 Strukturebenen des LfK Der LfK gliedert sich in: Die LfK-Kreis- und Regionalverbände geben sich eine Geschäftsordnung, die der Satzung des LfK nicht widersprechen darf. Auf der Grundlage der Geschäftsordnung wählen die LfK Kreis- und Regionalverbände einen Delegierten und dessen Stellvertreter. Die Delegierten und deren Stellvertreter sind der Geschäftsstelle des Vereins mit Angabe der Dauer des jeweiligen Mandats zu benennen. Die Delegierten bzw. ihre Stellvertreter bilden einen Erweiterten Vorstand des LfK (vgl. § 10 der Satzung). Die LfK-Kreis- und Regionalverbände haben jeweils ein Stimmrecht im Erweiterten Vorstand, wenn sie wenigstens sieben LfK-Mitglieder eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt vertreten. Vertreten die Delegierten weniger als sieben LfK-Mitglieder eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, nehmen sie auf Antrag beim Erweiterten Vorstand ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teil. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Erweiterte Vorstand gibt. Die LfK-Regionalverbände werden vom Erweiterten Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Hauptvorstand und der Geschäftsstelle des LfK konstituiert. Auf Kreisebene und in den kreisfreien Städten unterstützt der LfK die Bildung von LfK-Kreisverbänden. Zwischen dem LfK und den LfK Kreis- und Regionalverbänden findet ein regelmäßiger Abgleich der Mitgliederlisten statt.
Die Organe des LfK sind: 1. der Hauptvorstand; § 6 Wahlperiode Alle wählbaren Organe des LfK werden grundsätzlich für eine Wahlperiode von zwei Kalenderjahren gewählt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In der Regel werden alle Organe im ersten Quartal des anstehenden Wahljahres gewählt.
1. Der Hauptvorstand setzt sich aus drei Personen zusammen: 2. Der Hauptvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende des Hauptvorstandes oder der Geschäftsführer beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Quartal schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfähigkeit ist mit Anwesenheit des Vorsitzenden, bei Krankheit mit der Anwesenheit seines Stellvertreters, gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hauptvorstandes widerspricht. 3. Alle Mitglieder des Hauptvorstandes werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung einzeln und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4. Mindestens zwei Mitglieder des Hauptvorstandes müssen nachgewiesene,
staatlich anerkannte Kranken-, Alten- oder Kinderkrankenpflegekräfte sein.
Mitglieder des Hauptvorstandes dürfen kein Vorstandsamt eines anderen überregionalen
Verbandes der Kranken- und Altenpflege/Altenhilfe innehaben. Sie dürfen
jedoch ein Vorstandsamt des Bundesverbandes bekleiden, dem sich der LfK angeschlossen
hat.
1. Der Hauptvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann die Geschäfte der laufenden Verwaltung und besondere Geschäftsbereiche einem besonderen Vertreter/Geschäftsführung i. S. § 30 BGB übertragen (vergl. § 9 der Satzung). Soweit die Rechtsgeschäfte nicht durch die Satzung etwas anderes vorsehen, hat der Hauptvorstand vor allem folgende Aufgaben: a) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, 2. Der Hauptvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 3. Der Hauptvorstand kann Personen bestimmen, die mit Stimmrecht als Vertreter desselben beim Bundesverband auftreten. Diese Personen müssen nicht Mitglied des LfK sein.
1. Sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem Geschäftsführer übertragen, ist der Geschäftsführer an allen Sitzungen des Hauptvorstandes und des Erweiterten Vorstandes zu beteiligen. Der Geschäftsführer vertritt den Verein im Sinne des § 30 BGB nach innen und nach außen. Er ist für die selbständige Leitung und Wirtschaftsführung des Verbandes sowie den Vollzug des Zielplans des Hauptvorstandes verantwortlich, soweit diese Aufgaben nicht dem Hauptvorstand obliegen. Im Verhinderungsfall ist der Geschäftsführer berechtigt, seine Aufgaben durch schriftliche Vollmachtserteilung an einen Stellvertreter zu delegieren. 2. Die Geschäftsführung ist zuständig für:
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Delegierten der einzelnen LfK-Kreis- und Regionalverbände. 2. Das Amt des Mitgliedes des Erweiterten Vorstandes ist unvereinbar mit dem Amt eines Mitgliedes im Hauptvorstand. 3. Der Erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes beschlossen bzw. geändert werden muss. 4. Der Erweiterte Vorstand wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen namentlich zu benennenden Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher ist Ansprechpartner des Hauptvorstandes. 5. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Vierteljahr. Der Erweiterte Vorstand wird vom Hauptvorstand schriftlich, telefonisch oder per Fax mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes die Einberufung schriftlich vom Hauptvorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben alle Mitglieder des Hauptvorstandes und der Geschäftsführung Zutritt. Sie haben Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 6. Grundsätzlich entscheidet der Erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen in offener Abstimmung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei einfacher und in der Satzung vorgegebener qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht (die Mehrheiten sind nur an Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen). Sind Mehrheiten aller Mitglieder dieses Gremiums gefordert, sind Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitzuzählen. Insgesamt ist bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, beschließt der Erweiterte Vorstand auf seiner nächsten Sitzung mit der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 11 Rechte und Pflichten des Erweiterten Vorstandes 1. Die gewählten Delegierten sind erste Ansprechpartner der Mitglieder
vor Ort. In ihren Kreis- und Regionalverbänden sollen gemeinsame Anliegen
und Probleme der Mitglieder des LfK angesprochen und erörtert werden.
Dementsprechend informiert der Erweiterte Vorstand den Hauptvorstand über
Probleme, Auffassungen und Entwicklungstendenzen in den jeweiligen Kreis- und
Regionalverbänden des LfK. Der Hauptvorstand seinerseits informiert den
Erweiterten Vorstand über Probleme, Auffassungen und Entwicklungstendenzen
auf der Landesebene. 2. Darüber hinaus hat der Erweiterte Vorstand ausschließlich folgende Aufgaben: a) Einberufung der Mitgliederversammlung (s. auch § 13 Abs. 2 b. der
Satzung),
Die Mitgliederversammlung kann aus dem Kreis der Mitglieder bis zu 3 Personen in einen Beirat wählen. Der Hauptvorstand kann zusätzlich 3 weitere Personen, die nicht Mitglied im LfK sein müssen, in den Beirat berufen. Der Beirat berät sämtliche Organe des LfK bei wichtigen Entscheidungen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Hauptvorstand und Beirat ist unzulässig. Die Beschlüsse des Beirates sind schriftlich zu fassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Mitschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, den Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen bzw. geändert werden muss.
2. Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden durch: 3. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in den Verbandspublikationen
(AmPuls, LfK-Aktuell) oder durch einfachen Brief oder per Fax durch das für
die Einberufung zuständige Organ. Die Einladung muss unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 4 Wochen erfolgen. Sie muss eine vorläufige
Tagesordnung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse/Fax-Nr.
gerichtet ist. 4. Den Mitgliedern ist eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Stellung von Beschlussvorlagen und Anträgen zu geben. Die Anträge und Beschlussvorlagen zur Tagesordnung der angekündigten Mitgliederversammlung werden dem Hauptvorstand über die LfK-Kreis- und Regionalverbände zugeleitet. Sie werden vom Hauptvorstand thematisch gesammelt, geordnet und nach ihrem zeitlichen Eingang in der Geschäftsstelle des LfK der endgültigen Tagesordnung zugeordnet. Über die Ablehnung eines Antrages oder einer Beschlussvorlage beschließt der Erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Abstimmungsergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen. 5. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen. Sie muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungs- und Abstimmungsgegenstände benennen. Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Bezeichnung der zu ändernden Paragraphen im Wortlaut anzukündigen. Wurde die Satzungsänderung bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht, reicht in der endgültigen Tagesordnung der Hinweis auf die entsprechende frühere Bekanntmachung. Hinsichtlich der Zustellung der endgültigen Tagesordnung gilt das unter Absatz 3 genannte Verfahren entsprechend. 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht,
in offener Abstimmung, mit Ausnahme der Hauptvorstandswahl. Auf Antrag von
1/4 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder haben auch andere Abstimmungen geheim
zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Bei einfacher
und in der Satzung vorgegebener qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht (die Mehrheiten sind nur an
Hand der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen zu errechnen). Sind
Mehrheiten aller Mitglieder dieses Gremiums gefordert, sind Stimmenthaltungen
mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitzuzählen. 7. In einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung können nur dann zur sofortigen Abstimmung gebracht werden, wenn zumindest 3/4 der abgegebenen Stimmen einer sofortigen Abstimmung zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung und Vereinsauflösung. 8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Die Legitimation erfolgt bei natürlichen Personen durch Vorlage eines Lichtbildausweises. Juristische Personen werden durch den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten, der sich als solcher auszuweisen hat. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 9. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig: § 14 Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Leistungsträgern Vor Abschluss von landeseinheitlichen Rahmen- und Versorgungsverträgen
sowie Vergütungsvereinbarungen hat die Geschäftsführung die
entsprechenden Vertragstexte dem Hauptvorstand vorzulegen. Der Hauptvorstand
kann durch Beschluss, den Abschluss der vorgenannten Rahmen- und Vergütungsvereinbarungen
untersagen. Hierfür ist die einfache Mehrheit aller Hauptvorstandsmitglieder
erforderlich. Der Geschäftsführer ist an diesen Beschluss gebunden.
Ein Verstoß gegen diese Vorlagepflicht begründet eine Schadensersatzpflicht
des Geschäftsführers gegenüber einzelnen Mitgliedern, wenn er
vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Regelung missachtet hat.
Es wird ein Jahresbeitrag, zahlbar in gleich hohen monatlichen Raten, erhoben. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied per Einzugsermächtigung bis zum 10. eines jeden Monats an den LfK zu entrichten.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils bis zu 3 Jahren einen Kassenprüfer. Er darf weder dem Hauptvorstand noch dem Erweiterten Vorstand angehören. Der Kassenprüfer soll kaufmännische oder vergleichbare Kenntnisse besitzen. 2. Er hat das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und die Pflicht, den Jahresabschluss zu überprüfen. Der Kassenprüfer teilt dem Hauptvorstand das Ergebnis seiner Prüfung mit und erstattet anschließend der Mitgliederversammlung Bericht. 3. Anstelle des Kassenprüfers kann auf Vorschlag des Hauptvorstandes ein Wirtschaftsprüfer oder ein Steuerberater mit diesen Aufgaben betraut werden. Er muss nicht Mitglied des LfK sein.
1. Aufnahme: 2. Ende der Mitgliedschaft: Der freiwillige Austritt erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an den Hauptvorstand des LfK mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Hinsichtlich der Zustellung gilt das in § 13 Abs. 3 der Satzung genannte Verfahren entsprechend. Ein Mitglied kann durch Beschuss des Hauptvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Interessen des LfK verstößt. Ein solch schwerer Verstoß liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied wiederholt falsch mit Leistungsträgern abrechnet, dem Ansehen oder den Interessen des LfK, der LfK-Kreis- oder Regionalverbände schadet oder als Person oder Vereinigung die Arbeit der Kreis- oder Regionalverbände des LfK oder die Arbeit des LfK vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt oder behindert. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Hauptvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Widerspruch beim Erweiterten
Vorstand des LfK binnen 4 Wochen ab Zustellung des Ausschlussbescheides einlegen.
Der Widerspruch ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle
des LfK zu richten. Er hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht des Widerspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Ende der Mitgliedschaft wird den zuständigen Pflege- und Krankenkassen mitgeteilt.
Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder besteht nicht.
Über die Auflösung des LfK entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des LfK ist nur zulässig, wenn 2/3 aller Vereinsmitglieder dies beschließt. Im Falle der Auflösung fällt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des LfK an die Kinderkrebshilfe. Diese hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der Satzung und den Zielen des LfK am nächsten kommt.
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| LfK Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e.V. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||